Die Kosten für die mobile Pflege und Betreuung sind einkommensabhängig und werden vom Land Tirol gefördert. Alle Klienten zahlen, entsprechend der bestehenden
Richtlinien zur Gewährung von Leistungen der mobilen Pflege und Betreuung in Tirol, einen Selbstbehalt.
Ihr persönlicher Selbstbehalt wird individuell berechnet und berücksichtigt Einkommen und Ausgaben. Die erforderlichen Daten werden im Zuge des Erstgespräches im Auftrag des Landes Tirols
erhoben.
WICHTIG! Für die Förderung durch das Land benötigen Sie eine Pflegestufe oder ein ärztliches Attest.
Der Selbstbehalt für die Hauskrankenpflege liegt zwischen € 8,52 und € 51,96 pro Stunde.
Der Selbstbehalt für die Haushaltshilfe liegt zwischen € 5,64 und € 30,- pro Stunde.
(Stand per Jänner 2024)
Die kleinste berechenbare Zeiteinheit beträgt eine Viertelstunde und die weitere Abrechnung erfolgt minutengenau.
Verrechnet wird nur die tatsächliche Betreuungszeit beim Klienten, sowie die dazugehörige Pflegeplanung.
Leistungen an Sonn- und Feiertagen werden nach Bedarf durchgeführt und mit einem Zuschlag von 50% verrechnet.
Das Pflegegeld dient zur Abdeckung der erforderlichen Sprengelleistungen.
Zum Beispiel:
Pflegestufe 1 beträgt € 192,00
Pflegestufe 2 beträgt € 354,00
Pflegegeld kann über die Pensionsversicherungsanstalt beantragt werden, wobei der Antrag auch im Sprengelbüro aufliegt und wir für Fragen gerne zur Verfügung stehen.
Gerne kann auch die kostenlose Pflegeberatung, Beratung bzgl. Pflegegeld bzw. sonstige Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Kontakt: Herr Strobl Dietmar (Casemanager)
Für die Berechnung Ihres Selbstbehaltes benötigen wir folgende Unterlagen:
Falls keine Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, sind wir verpflichtet, den Höchstsatz des Selbstbehaltes zu verrechnen.
Die Höhe des Klientenselbstbehaltes ist von der Art der Leistung, der Pflegegeldstufe sowie des Einkommens- und Lebensverhältnisses des Klienten abhängig. Die Berücksichtigung der Einkommens- und Lebensverhältnisse erfolgt auf Grundlage des Leitfadens "Bemessungsgrundlage Klientenselbtbehalte". Das Vermögen des Klienten wird dabei nicht berücksichtigt.